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E-Rechnung im Onlinehandel: Marktplatz, Shop und Kleinbeträge

Im Onlinehandel stellt sich die E-Rechnungsfrage anders als überall sonst: Meistens schreibt gar nicht der Verkäufer die Rechnung, sondern der Marktplatz in seinem Namen. Und von den Bestellungen, die übrig bleiben, fällt ein grosser Teil unter die Kleinbetragsgrenze oder geht an Verbraucher. Was danach noch übrig ist, ist die eigentliche Pflicht.

250 €brutto – bis dahin greift § 33 UStDV

Worauf es hier ankommt

Das Gutschriftverfahren dreht die Rollen um

Marktplätze rechnen häufig per Gutschrift ab, also durch den Leistungsempfänger (§ 14 Abs. 2 UStG). Dann ist die Gutschrift die Rechnung, und du stellst keine eigene. Das setzt eine Vereinbarung voraus, und du bleibst für den Inhalt verantwortlich: Widersprichst du einer falschen Gutschrift nicht, gilt sie.

Bis 250 Euro brutto greift die Pflicht nicht

Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV sind dauerhaft von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Im Onlinehandel ist das keine Randnotiz, sondern der Normalfall. Erst der Geschäftskunde mit einem grösseren Warenkorb löst die Pflicht überhaupt aus.

Verbraucher bleiben aussen vor

Die Pflicht gilt zwischen inländischen Unternehmen. An Privatkunden darfst du weiter schicken, was vereinbart ist. Bei Lieferungen an Verbraucher im EU-Ausland kommt allerdings das Bestimmungslandprinzip dazu, abzuwickeln über den One-Stop-Shop.

Ein Nummernkreis, nicht zwei

Sobald Shop und Marktplatz beide Rechnungen erzeugen, entstehen Lücken oder doppelte Nummern. § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG verlangt eine einmalige, fortlaufende Nummer. Trenn die Kreise sauber nach Herkunft, statt sie in einem Zähler zu mischen.

Rechnung im Onlinehandel

  1. Wer stellt aus?

    Rechnet der Marktplatz im Gutschriftverfahren in deinem Namen ab, schreibst du keine zweite Rechnung. Sonst stehen zwei Belege über denselben Umsatz.

  2. Geschäftskunde oder Verbraucher?

    Die E-Rechnungspflicht gilt im B2B. Der weitaus grösste Teil der Shop-Bestellungen geht an Verbraucher, und dort bleibt alles beim Alten.

  3. Über oder unter 250 Euro?

    Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto sind nach § 33 UStDV von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Im Onlinehandel fängt das die Masse auf.

Zwei Rechnungen über einen Umsatz

Rechnet der Marktplatz per Gutschrift ab und du stellst zusätzlich eine eigene Rechnung, schuldest du die Umsatzsteuer nach § 14c UStG zweimal, bis der Fehler berichtigt ist. Der Empfänger zieht die Vorsteuer trotzdem nur einmal.

Häufige Fragen

Muss ich als Shop-Betreiber ab 2027 E-Rechnungen schreiben?

Nur für Umsätze an inländische Unternehmen über 250 Euro brutto. Verkäufe an Verbraucher und Kleinbetragsrechnungen bleiben davon unberührt. Wann dein Stichtag ist, sagt dir der E-Rechnungspflicht-Check.

Der Marktplatz stellt die Rechnung. Muss ich trotzdem etwas tun?

Du musst sie prüfen. Bei einer Gutschrift trägst du die Verantwortung für den Inhalt, obwohl ein anderer sie erzeugt hat. Und du darfst keine zweite Rechnung über denselben Umsatz stellen, sonst greift § 14c UStG.

Muss ich E-Rechnungen empfangen können?

Ja, und zwar schon seit dem 1. Januar 2025, ohne Übergangsfrist. Das gilt auch dann, wenn du selbst nur an Verbraucher verkaufst: Deine Lieferanten sind Unternehmen.

Wie hänge ich meinen Shop an?

Über die Schnittstelle. Für WooCommerce und Shopify gibt es fertige Anbindungen, für alles andere die offene Programmierschnittstelle.

Pflichten & Fristen

Reicht eine PDF-Rechnung noch?

Für den Empfang nie mehr, für den Versand noch bis 2027 oder 2028 – je nach Vorjahresumsatz. Und der Fall, in dem ein PDF auch danach zulässig bleibt.

4 Minuten Lesezeit

Pflichten & Fristen

E-Rechnung empfangen: was jetzt gilt

Empfangen muss seit 2025 jeder – ohne Übergangsfrist. Was technisch reicht, was du prüfen musst und woran du erkennst, ob überhaupt eine E-Rechnung vorliegt.

3 Minuten Lesezeit

Weitere Rechnungsvorlagen

Was in deiner Lage sonst noch zählt – nach Anlass und nach Branche sortiert.

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