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E-Rechnungspflicht 2027 und 2028
Empfangen musst du seit 2025. Ab 2027 fällt die Papier-Option für Betriebe über 800.000 Euro Umsatz, ab 2028 für alle — mit den Ausnahmen.
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Empfangen muss jedes Unternehmen in Deutschland seit dem 1. Januar 2025. Ausstellen musst du ab 2027 oder 2028 — je nach Umsatz, Kundschaft und Kleinunternehmerstatus. Fünf Fragen genügen, um deinen Fall zu klären; die Antwort kommt mit Datum und Paragraph.
Dein Ergebnis
Empfangen musst du seit dem 1. Januar 2025. Ausstellen musst du ab dem 1. Januar 2028.
Empfangen§ 14 Abs. 1 und 2 UStG
Seit dem 1. Januar 2025 musst du E-Rechnungen entgegennehmen können — unabhängig von Umsatz, Rechtsform und davon, ob du selbst schon welche ausstellen musst. Ein E-Mail-Postfach reicht dafür aus; du darfst eine E-Rechnung nicht mit dem Hinweis zurückweisen, du könnest sie nicht lesen.
Ausstellen§ 27 Abs. 38 UStG
Ab dem 1. Januar 2028 bist du verpflichtet, weil dein Gesamtumsatz im Jahr 2026 bei höchstens 800.000 Euro lag — bis dahin darfst du weiter sonstige Rechnungen ausstellen, wenn der Empfänger zustimmt.
Was in deinem Fall zusätzlich gilt
Dein nächster Schritt
Das Ergebnis bildet den Regelfall ab und ersetzt keine Steuerberatung. Sonderfälle — Organschaft, Reverse Charge, Auslandsumsätze, Land- und Forstwirtschaft nach § 24 UStG — können abweichen.
Zwei Pflichten, die regelmäßig verwechselt werden. Die eine gilt längst und für alle, die andere kommt gestaffelt.
Die fünf Fragen, die zu diesem Werkzeug am häufigsten kommen — mit dem Paragraphen, auf dem die Antwort steht.
Empfangen musst du seit dem 1. Januar 2025 — jeder inländische Unternehmer, ohne Übergangsfrist und ohne Umsatzgrenze. Ausstellen musst du ab dem 1. Januar 2027, wenn dein Gesamtumsatz 2026 über 800.000 Euro lag, sonst ab dem 1. Januar 2028 (§ 27 Abs. 38 UStG).
Nur zur Hälfte. Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen E-Rechnungen empfangen können, dürfen aber dauerhaft sonstige Rechnungen ausstellen (§ 34a UStDV). Das ist keine Übergangsfrist, sondern eine eigene Regelung — sie läuft nicht aus.
Nein. Die Pflicht betrifft ausschließlich Umsätze zwischen inländischen Unternehmern. An Verbraucher bleibt alles wie bisher. Empfangen können musst du trotzdem, denn deine Lieferanten dürfen dir E-Rechnungen schicken.
Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto dürfen sonstige Rechnungen bleiben (§ 33 UStDV). Die Grenze gilt je Rechnung. Eine Leistung künstlich auf zwei Rechnungen aufzuteilen, um darunter zu bleiben, hält keiner Prüfung stand.
Nein. Seit 2025 ist eine E-Rechnung ein strukturierter Datensatz nach EN 16931 — XRechnung oder ZUGFeRD. Ein PDF ohne eingebetteten Datensatz ist eine „sonstige Rechnung“, so ordentlich es auch gestaltet ist.
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Empfangen musst du seit 2025. Ab 2027 fällt die Papier-Option für Betriebe über 800.000 Euro Umsatz, ab 2028 für alle — mit den Ausnahmen.
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Empfangen ist seit 1.1.2025 Pflicht, senden bleibt freiwillig. Dazu die Grenzen 25.000 und 100.000 Euro und die Steuerkategorie E im XML.
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Funktion
Eine XRechnung im Postfach und nichts lässt sich öffnen?
Gratis-Tool
Halten die beiden Grenzen des § 19 UStG dieses und nächstes Jahr noch?
Der Check ist eine Orientierung, keine Steuerberatung. Er bildet den Regelfall ab — Organschaft, Reverse Charge und Auslandsumsätze gehören ins Steuerbüro.