Wissen
Pflichtangaben nach § 14 UStG
Zehn Angaben machen aus einem Schreiben eine Rechnung. Was jede davon bedeutet, wo die typischen Fehler liegen und was passiert, wenn eine fehlt.
5 Minuten Lesezeit
Gegen das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem der EU. Ohne Anmeldung, ohne Speicherung — und mit dem Hinweis, wo die einfache Abfrage endet.
Was du hier bekommst, ist die einfache Bestätigung: Ist diese Nummer im Register des Mitgliedstaats als gültig geführt? Mehr nicht.
Für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung brauchst du die qualifizierte Bestätigung nach § 18e UStG. Sie läuft über das Bundeszentralamt für Steuern, verlangt deine eigene USt-IdNr., gleicht zusätzlich Name, Rechtsform, Ort und Strasse deines Kunden ab — und nur sie begründet den Vertrauensschutz, wenn sich später herausstellt, dass etwas nicht stimmte. Bewahre die Bestätigung zum Beleg auf.
Kurz: Diese Seite ist gut genug, um einen Zahlendreher zu finden, bevor die Rechnung rausgeht. Sie ersetzt die qualifizierte Abfrage nicht.
Immer dann, wenn die Umsatzsteuer nicht bei dir bleibt: bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei sonstigen Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland, für die die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht. In beiden Fällen gehört die Nummer des Kunden auf die Rechnung — in der E-Rechnung ins Feld BT-48.
Für den reinen Inlandsumsatz brauchst du sie nicht. Dort genügt deine eigene Steuernummer oder USt-IdNr.; was sonst auf die Rechnung muss, steht in den Pflichtangaben nach § 14 UStG.
Die fünf Fragen, die zu diesem Werkzeug am häufigsten kommen – mit dem Paragraphen, auf dem die Antwort steht.
Nein. Das hier ist die einfache Abfrage beim europäischen System: gültig oder nicht. Den Vertrauensschutz bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung trägt die qualifizierte Bestätigung nach § 18e UStG über das Bundeszentralamt für Steuern — die verlangt deine eigene USt-IdNr., gleicht zusätzlich Name und Anschrift ab und liefert eine schriftliche Bestätigung, die du zum Beleg legen kannst.
Weil Deutschland Name und Anschrift über das europäische System nicht herausgibt; mehrere Mitgliedstaaten handhaben das so. Bestätigt ist dann die Gültigkeit der Nummer, nicht, wem sie gehört. Wer den Abgleich braucht, geht den Weg über § 18e UStG.
Dann antwortet das europäische System gerade nicht für dieses Land. Das kommt regelmässig vor, weil die Abfrage an die Register der Mitgliedstaaten durchgereicht wird und einzelne davon zeitweise nicht erreichbar sind. Es sagt nichts über die Nummer aus — sie ist weder bestätigt noch widerlegt.
Die Steuernummer vergibt dein Finanzamt für die Besteuerung im Inland, die USt-IdNr. das Bundeszentralamt für den grenzüberschreitenden Verkehr. Auf einer Rechnung genügt eine von beiden (§ 14 Abs. 4 UStG); für innergemeinschaftliche Umsätze brauchst du die USt-IdNr. Die deutsche USt-IdNr. hat neun Stellen nach dem DE, die Steuernummer zehn oder dreizehn — dieses Werkzeug sagt dir, wenn du die falsche erwischt hast.
Nein. Die Nummer wird für die Dauer der Abfrage benutzt und danach verworfen. Es gibt keinen Datenbankeintrag und keinen Protokolleintrag mit dem Wert; gezählt wird nur, dass geprüft wurde.
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Geprüft wird die Gültigkeit der Nummer. Den Vertrauensschutz nach § 18e UStG trägt erst die qualifizierte Bestätigung des Bundeszentralamts.