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Rechnungen in der Landwirtschaft: Durchschnittssatz nach § 24 UStG

Land- und Forstwirte mit höchstens 600.000 € Vorjahresumsatz rechnen nach § 24 UStG mit Durchschnittssätzen ab. Das ist keine bequeme Vereinfachung, sondern eine eigene Pflichtangabe: Der maßgebliche Durchschnittssatz muss zusätzlich auf der Rechnung stehen — eine Angabe, die § 14 UStG gar nicht kennt und die kaum eine Vorlage vorsieht.

7,8 %Durchschnittssatz – und Pflichtangabe auf der Rechnung

Worauf es hier ankommt

Der Durchschnittssatz ist eine Pflichtangabe

§ 24 Abs. 1 Satz 5 UStG ordnet an, dass § 14 UStG mit der Maßgabe gilt, „dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist“. Diese Angabe steht in keiner der üblichen Pflichtangaben-Listen, weil sie nicht in § 14 Abs. 4 UStG steht. Praktisch scheitert es oft schon früher: Viele Programme bieten nur 0, 7 und 19 Prozent zur Auswahl an. Im Datensatz ist der Steuersatz (BT-119) eine Dezimalzahl mit Punkt — 7.8 ist zulässig, 7,8 nicht.

Drei Sätze, nicht einer

§ 24 Abs. 1 Satz 1 UStG kennt drei Stufen: 5,5 Prozent für forstwirtschaftliche Erzeugnisse, 19 Prozent für Sägewerkserzeugnisse, Getränke und alkoholische Flüssigkeiten und 7,8 Prozent für alles Übrige. Der Winzer, der eigenen Wein verkauft, rechnet also mit 19 Prozent ab — und bekommt nach Satz 3 dieselben 19 Prozent als pauschale Vorsteuer gutgeschrieben. Unterm Strich null, auf der Rechnung trotzdem 19. Wer stattdessen 7,8 einträgt, weist zu wenig aus.

Deine Ausgangsrechnung schreibt oft der Abnehmer

Molkerei, Erzeugergemeinschaft und Handel rechnen im Gutschriftverfahren ab (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Das Dokument muss dann das Wort „Gutschrift“ tragen — § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG verlangt genau dieses Wort, „Erzeugerabrechnung“ genügt nicht. Prüfen musst trotzdem du: Ist der Durchschnittssatz falsch, steht er auf einem Papier, das dir zugerechnet wird. Widersprichst du, verliert die Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 6 UStG ab diesem Zeitpunkt die Wirkung einer Rechnung.

§ 24 befreit nicht von der E-Rechnung

Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 nennt beides ausdrücklich: Die Pflicht gilt auch für Rechnungen, die als Gutschrift ausgestellt werden, und auch für Umsätze nach § 24 UStG. Die Durchschnittssatzbesteuerung ist kein Befreiungstatbestand, sondern eine andere Art zu rechnen. Empfangen musst du deshalb seit 2025, ohne Übergangsfrist. Ohne USt-IdNr. kommt eine zweite Hürde dazu: Die Norm zählt die Steuernummer allein nicht als Verkäuferkennung — das ist die Prüfregel BR-CO-26, dieselbe, über die Kleinunternehmer stolpern.

Pauschalieren, aber richtig ausweisen

  1. Satz je Umsatz wählen

    5,5 Prozent für forstwirtschaftliche Erzeugnisse, 19 für Sägewerkserzeugnisse, Getränke und Alkohol, 7,8 für alles Übrige.

  2. Durchschnittssatz nennen

    § 24 Abs. 1 Satz 5 UStG verlangt ihn zusätzlich auf der Rechnung. Im Datensatz gehört er mit Punkt geschrieben: 7.8, nicht 7,8.

  3. Gutschrift prüfen

    Molkerei und Erzeugergemeinschaft rechnen für dich ab. Fehlt das Wort „Gutschrift“, ist das Dokument formal keine Rechnung.

0,8 Punkte zu viel

Fällt die Pauschalierung weg, etwa weil der Gesamtumsatz des Vorjahres 600.000 € überschritten hat, gelten für Agrarerzeugnisse die regulären 7 Prozent. Wer weiter 7,8 ausweist, schuldet die Differenz nach § 14c Abs. 1 UStG — bei 600.000 € Umsatz sind das 4.800 € für einen stehen gebliebenen Steuersatz. Der Abnehmer darf trotzdem nur 7 Prozent ziehen.

Häufige Fragen

Gilt die Pauschalierung automatisch?

Ja, solange der Gesamtumsatz des Vorjahres 600.000 € nicht übersteigt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UStG). Das ist jedes Jahr neu zu prüfen; für 2026 zählt der Umsatz aus 2025. Zur Regelbesteuerung kannst du nach § 24 Abs. 4 UStG optieren — die Erklärung bindet dich dann fünf Kalenderjahre.

Was gilt beim Verkauf der alten Maschine?

Solche Hilfsgeschäfte fallen nach dem BMF-Schreiben vom 10. November 2025 nicht unter § 24 UStG. Für Verkäufe ab dem 1. Juli 2026 gilt deshalb der Regelsatz von 19 Prozent, und der Durchschnittssatz gehört nicht auf diese Rechnung. Bis dahin wird die bisherige Handhabung nicht beanstandet.

Darf ich als Pauschallandwirt Vorsteuer ziehen?

Nein. § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG schließt einen weiteren Vorsteuerabzug aus; die Vorsteuer ist mit dem Durchschnittssatz bereits abgegolten. Eingangsrechnungen musst du trotzdem aufbewahren — für die Prüfung, ob die Grenze noch trägt, und weil die Aufbewahrungspflicht nicht am Vorsteuerabzug hängt.

Praxis & Buchhaltung

Pflichtangaben nach § 14 UStG

Zehn Angaben machen aus einem Schreiben eine Rechnung. Was jede davon bedeutet, wo die typischen Fehler liegen und was passiert, wenn eine fehlt.

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Pflichten & Fristen

E-Rechnungspflicht 2027 und 2028

Empfangen musst du seit 2025. Ab 2027 fällt die Papier-Option für Betriebe über 800.000 Euro Umsatz, ab 2028 für alle — mit den Ausnahmen.

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