Praxis & Buchhaltung
Pflichtangaben nach § 14 UStG
Zehn Angaben machen aus einem Schreiben eine Rechnung. Was jede davon bedeutet, wo die typischen Fehler liegen und was passiert, wenn eine fehlt.
5 Minuten Lesezeit
Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Das macht die Rechnung nicht einfacher, sondern anders: Es darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, dafür muss der Grund der Befreiung genannt sein. Und die Leistungsbeschreibung ist heikler als in jeder anderen Branche.
§ 4 Nr. 14UStG – die Befreiung, um die es geht
Server in Deutschland
Betrieb und Datenbank stehen in einem deutschen Rechenzentrum.
Geprüft nach EN 16931
Jede Rechnung läuft vor der Ausgabe durch den Prüfdienst des Mustangprojekts.
Keine KI-Dienste
Rechnungsdaten werden an niemanden weitergegeben, auch nicht an ein Sprachmodell.
Ohne Anmeldung nutzbar
Die ersten drei Rechnungen im Monat brauchen weder Konto noch E-Mail-Adresse.
Ohne Hinweis auf die Befreiung ist die Rechnung formal unvollständig. Wird trotzdem Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldest du sie nach § 14c UStG dem Finanzamt, auch wenn die Leistung eigentlich steuerfrei war. Im Datensatz steht dafür die Steuerkategorie E mit dem Befreiungsgrund im Klartext.
Steuerfrei ist die Behandlung mit therapeutischem Ziel. Ein Wellness-Angebot, ein Attest für den Arbeitgeber oder der Verkauf von Hilfsmitteln fällt regelmäßig nicht darunter. Rechnungen mit gemischten Leistungen brauchen deshalb zwei Steuergruppen in einem Dokument, und genau daran scheitern viele Vorlagen.
Geht die Rechnung an einen Kostenträger oder an einen Arbeitgeber, kann die Leistungsbeschreibung Gesundheitsdaten enthalten, die dort nichts zu suchen haben. Eine Bezeichnung wie „Behandlung nach ärztlicher Verordnung“ erfüllt § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG und verrät nichts. Das ist keine Formalie: Gesundheitsdaten sind besonders geschützt.
Die Befreiung von der Umsatzsteuer befreit nicht von der E-Rechnung. Wer Leistungen von anderen Unternehmen bezieht, muss deren E-Rechnungen seit 2025 entgegennehmen können.
Therapeutisches Ziel? Dann steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG. Wellness, Atteste und Hilfsmittelverkauf fallen regelmäßig nicht darunter.
Ohne den Hinweis ist die Rechnung unvollständig. Im Datensatz steht dafür die Kategorie E mit dem Grund im Klartext.
„Behandlung nach ärztlicher Verordnung“ erfüllt § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG und verrät keine Diagnose.
Weist du auf einer steuerfreien Leistung Umsatzsteuer aus, schuldest du sie dem Finanzamt — auch wenn sie gar nicht angefallen wäre. Die Korrektur ist möglich, aber aufwendig und muss beim Empfänger ankommen.
Für Heilbehandlungen im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG nicht. Entscheidend ist das therapeutische Ziel, nicht die Berufsbezeichnung. Für Leistungen ohne dieses Ziel gilt der Regelsteuersatz.
Als ein Dokument mit zwei Steuergruppen: Die steuerfreien Positionen tragen die Kategorie mit Befreiungsgrund, die steuerpflichtigen ihren Satz. Die Summen werden je Gruppe getrennt ausgewiesen; unser Wizard macht das automatisch.
Praxis & Buchhaltung
Zehn Angaben machen aus einem Schreiben eine Rechnung. Was jede davon bedeutet, wo die typischen Fehler liegen und was passiert, wenn eine fehlt.
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Was in deiner Lage sonst noch zählt – nach Anlass und nach Branche sortiert.