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Rechnungen in Hausverwaltung und Vermietung: § 4 Nr. 12 und die Option

Die Vermietung von Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei. Bei gewerblicher Vermietung kann darauf verzichtet werden, und dann sieht jede Rechnung anders aus. Wer beides im Bestand hat, führt faktisch zwei Abrechnungswelten nebeneinander.

§ 13bdie häufigste Falle bei Bauleistungen

Worauf es hier ankommt

Wohnen steuerfrei, Gewerbe wahlweise

Bei Wohnraum ist die Miete zwingend steuerfrei, eine Option gibt es nicht. Bei gewerblicher Vermietung kann zur Steuerpflicht optiert werden, allerdings nur, wenn der Mieter selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Option lohnt sich vor allem, wenn größere Investitionen anstehen.

Nebenkosten teilen das Schicksal der Miete

Heizung, Wasser und Hausmeister sind unselbstständige Nebenleistungen zur Vermietung. Ist die Miete steuerfrei, sind sie es auch, selbst wenn der Versorger dir Umsatzsteuer berechnet hat. Getrennt abgerechnet werden dürfen sie trotzdem, nur eben ohne Steuerausweis.

§ 13b bei Bauleistungen ist die häufigste Falle

Beauftragst du als Vermieter regelmäßig Bauleistungen und erbringst selbst welche, kann die Steuerschuld auf dich übergehen. Dann darf der Handwerker keine Umsatzsteuer ausweisen, und du meldest sie an. Eine Rechnung mit ausgewiesener Steuer ist in diesem Fall falsch und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.

Steuerfrei oder mit Option

  1. Nutzung feststellen

    Wohnraum ist zwingend steuerfrei. Nur bei gewerblicher Vermietung gibt es die Wahl.

  2. Option prüfen

    Sie geht nur, wenn der Mieter selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist — und lohnt vor allem vor größeren Investitionen.

  3. Nebenkosten mitziehen

    Heizung, Wasser und Hausmeister teilen das Schicksal der Miete, auch wenn der Versorger dir Steuer berechnet hat.

§ 13b bei Bauleistungen

Geht die Steuerschuld auf dich über, darf der Handwerker keine Umsatzsteuer ausweisen. Tut er es doch und du ziehst sie als Vorsteuer, wird sie zurückgefordert — und zwar bei dir.

Häufige Fragen

Muss ich als Vermieter E-Rechnungen empfangen können?

Wenn du unternehmerisch vermietest, ja. Die Empfangspflicht gilt seit 2025 unabhängig davon, ob deine eigenen Umsätze steuerfrei sind.

Wie rechne ich als Verwalter gegenüber der Eigentümergemeinschaft ab?

Die Verwaltervergütung ist eine steuerpflichtige Leistung an die Gemeinschaft; hier gilt der Regelsatz. Die Weiterbelegung fremder Kosten ist davon zu trennen.

Praxis & Buchhaltung

Pflichtangaben nach § 14 UStG

Zehn Angaben machen aus einem Schreiben eine Rechnung. Was jede davon bedeutet, wo die typischen Fehler liegen und was passiert, wenn eine fehlt.

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