Pflichten & Fristen
Kleinunternehmer und E-Rechnung 2026
Empfangen ist seit 1.1.2025 Pflicht, senden bleibt freiwillig. Dazu die Grenzen 25.000 und 100.000 Euro und die Steuerkategorie E im XML.
6 Minuten Lesezeit
Ein gemeinnütziger Verein ist nicht automatisch von der Umsatzsteuer befreit. Entscheidend ist, aus welchem Bereich die Einnahme stammt: Der ideelle Bereich ist nicht steuerbar, der Zweckbetrieb meist ermäßigt, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb voll steuerpflichtig. Diese Zuordnung entscheidet über jede einzelne Rechnung.
4Sphären, drei Behandlungen
Server in Deutschland
Betrieb und Datenbank stehen in einem deutschen Rechenzentrum.
Geprüft nach EN 16931
Jede Rechnung läuft vor der Ausgabe durch den Prüfdienst des Mustangprojekts.
Keine KI-Dienste
Rechnungsdaten werden an niemanden weitergegeben, auch nicht an ein Sprachmodell.
Ohne Anmeldung nutzbar
Die ersten drei Rechnungen im Monat brauchen weder Konto noch E-Mail-Adresse.
Echte Mitgliedsbeiträge im ideellen Bereich sind kein Entgelt für eine Leistung und damit nicht steuerbar. Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb unterliegen in der Regel dem ermäßigten Satz, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dem Regelsatz. Eine Rechnung muss erkennen lassen, welcher Bereich betroffen ist.
Erhält der Sponsor eine Gegenleistung, etwa Logo auf dem Trikot oder Nennung im Programmheft, liegt ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor. Dann braucht es eine Rechnung mit Umsatzsteuer, keine Spendenbescheinigung. Die Verwechslung ist einer der häufigsten Prüfungsfunde bei Vereinen.
Bleiben die steuerpflichtigen Einnahmen unter den Grenzen des § 19 UStG, kann der Verein als Kleinunternehmer abrechnen. Dann steht auf der Rechnung keine Umsatzsteuer, dafür der Hinweis auf die Regelung.
Ideell, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Davon hängt alles Weitere ab.
Bekommt der Zahlende etwas dafür? Dann ist es Sponsoring mit Umsatzsteuer und keine Spende mit Bescheinigung.
Beides zu geben ist der Fehler, der bei Prüfungen am häufigsten auffällt.
Wer für eine Gegenleistung eine Spendenbescheinigung ausstellt, haftet für die entgangene Steuer. Das trifft den Verein, nicht den Sponsor.
Sobald er unternehmerisch tätig ist, ja. Für den Empfang gilt die Pflicht seit 2025 unabhängig von der Größe; für das Ausstellen greifen die Übergangsfristen wie bei Unternehmen.
Beim echten Mitgliedsbeitrag nein, weil ihm keine konkrete Gegenleistung gegenübersteht. Wird für den Beitrag eine individuelle Leistung erbracht, etwa ein Kursplatz, ist die Einordnung eine andere.
Pflichten & Fristen
Empfangen ist seit 1.1.2025 Pflicht, senden bleibt freiwillig. Dazu die Grenzen 25.000 und 100.000 Euro und die Steuerkategorie E im XML.
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Was in deiner Lage sonst noch zählt – nach Anlass und nach Branche sortiert.