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Lexikon · Pflichtangaben

Leistungsdatum

Das Leistungsdatum ist der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung und eine Pflichtangabe auf jeder Rechnung. Es darf vom Rechnungsdatum abweichen, und statt eines Tages genügt die Angabe des Kalendermonats.

Rechtsgrundlage

§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG verlangt den Zeitpunkt der Leistung. § 31 Abs. 4 UStDV lässt die Angabe des Kalendermonats genügen.

Warum ist das die häufigste fehlende Angabe?

Weil sie oft mit dem Rechnungsdatum verwechselt wird. Beide stehen selten am selben Tag: Geliefert wird am 28. September, abgerechnet am 3. Oktober – und dann fehlt der 28.

Der Satz „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ ist zulässig, wenn es stimmt. Steht er pauschal auf jeder Rechnung, fällt er in der Prüfung auf.

Ohne die Angabe ist die Rechnung nicht ordnungsmäßig, und der Kunde verliert vorläufig den Vorsteuerabzug. Reparieren lässt sich das durch Berichtigung, die auf den ursprünglichen Zeitpunkt zurückwirkt.

Welche Angaben sind zulässig?

  • Ein konkretes Datum: „Leistungsdatum: 28.09.2026“.
  • Der Kalendermonat: „Leistungszeitraum: September 2026“ – ausdrücklich erlaubt nach § 31 Abs. 4 UStDV.
  • Ein Zeitraum bei länger laufenden Leistungen: „01.09. bis 30.09.2026“.
  • Ein Verweis auf den Lieferschein, aber nur mit dem Zusatz, dass dessen Datum das Leistungsdatum ist – und mit Nummer.

Was gilt bei Anzahlungen?

Wird abgerechnet, bevor geleistet wurde, gibt es kein Leistungsdatum. Stattdessen verlangt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG die Angabe des vereinnahmten Entgelts, wenn der Zeitpunkt feststeht.

Praktisch heißt das: Auf einer Anzahlungsrechnung steht der voraussichtliche Leistungszeitraum, und die Schlussrechnung nennt den tatsächlichen.

Leistungsdatum in der E-Rechnung

EN 16931 kennt drei Felder: BT-72 für das tatsächliche Lieferdatum, BT-73 und BT-74 für Beginn und Ende eines Abrechnungszeitraums.

Die deutsche Prüfregel BR-DE-3 verlangt eines davon – ohne Datum oder Zeitraum wird die XRechnung abgelehnt. Der Satz „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ hilft dort nicht, weil er im Freitext steht und die Regel ein Feld prüft.

Das ist einer der Fälle, in denen die E-Rechnung strenger ist als das Papier: Was auf dem Ausdruck als Satz durchging, muss jetzt in einem Feld stehen.

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Häufige Fragen

Was ist bei Dienstleistungen über mehrere Monate?
Dann wird der Abrechnungszeitraum angegeben, nicht ein einzelner Tag. Bei Dauerschuldverhältnissen ist das der Regelfall.
Reicht „siehe Lieferschein“?
Nein. Es braucht die Lieferscheinnummer und die Aussage, dass das Lieferscheindatum das Leistungsdatum ist. Der bloße Verweis wurde vom Bundesfinanzhof mehrfach beanstandet.

Verwandte Begriffe

Rechnung schreiben, die durch die Prüfung geht

Der Rechnungslotse führt dich Feld für Feld und prüft jede Datei gegen EN 16931, bevor du sie bekommst. Drei Rechnungen im Monat sind dauerhaft kostenlos, ohne Anmeldung und ohne Kreditkarte.

Stand: September 2026. Der Eintrag ersetzt keine Steuerberatung; er nennt die Rechtsgrundlage, damit du sie selbst nachlesen kannst.

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