Kurz: Eine E-Rechnung darf in jeder Währung ausgestellt werden. Die Falle liegt woanders –
in der Steuerwährung. Weicht sie von der Rechnungswährung ab, muss der Steuerbetrag
zusätzlich in ihr angegeben werden, sonst fällt die Datei mit BR-53 durch.
Ich habe beide Fassungen am 27. August 2026 durch den KoSIT-Prüfer geschickt, dieselbe Rechnung, ein Feld Unterschied:
Rechnung in CHF, Steuerwährung EUR, ohne Steuerbetrag in Euro
→ ungültig, 3 Fehler, darunter [BR-53]
dieselbe Rechnung mit dem Steuerbetrag in Euro
→ gültig, 0 Fehler
Welche Währung darf in der Rechnung stehen?
Jede. Das Feld heißt BT-5 Invoice currency code, nimmt jeden Code nach ISO 4217 und ist weder auf Euro noch auf EU-Währungen beschränkt. Eine Rechnung komplett in Schweizer Franken besteht die Prüfung ohne eine einzige Meldung – auch das habe ich gemessen.
Umsatzsteuerlich ist das ebenfalls unstrittig: § 14 UStG schreibt keine Währung vor. Was er verlangt, ist ein ausgewiesener Steuerbetrag – und der muss nachvollziehbar sein.
Wo die Falle liegt: die Steuerwährung
Neben der Rechnungswährung kennt EN 16931 eine zweite Angabe, BT-6 VAT accounting currency code. Sie sagt, in welcher Währung die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt abgerechnet wird. Für einen deutschen Unternehmer ist das der Euro, unabhängig davon, worin er fakturiert.
Sobald beide Felder auseinandergehen, greift BR-53: Dann muss der gesamte Steuerbetrag
zusätzlich in der Steuerwährung angegeben werden – das ist BT-111, in UBL ein zweiter
cac:TaxTotal mit currencyID="EUR".
| Fall | BT-5 | BT-6 | BT-111 nötig? |
|---|---|---|---|
| Rein inländisch | EUR | leer oder EUR | nein |
| Alles in CHF, keine Steuerwährung angegeben | CHF | leer | nein |
| CHF fakturiert, Steuer in Euro abgerechnet | CHF | EUR | ja |
Die mittlere Zeile ist die, die überrascht: Eine reine Franken-Rechnung ohne BT-6 geht durch. Erst wer die Steuerwährung ausdrücklich nennt – und das tut jede korrekt eingerichtete Software für einen deutschen Aussteller – löst die Pflicht aus.
Warum das kein Formalismus ist
Der Empfänger zieht die Vorsteuer in Euro, das Finanzamt bucht in Euro, und die Voranmeldung kennt keine Franken. Ohne BT-111 müsste jeder in der Kette selbst umrechnen – mit welchem Kurs, von welchem Tag? Genau diese Frage soll das Feld beantworten, bevor sie entsteht.
Für den Kurs selbst gilt § 16 Abs. 6 UStG: Umzurechnen ist nach den Durchschnittskursen, die das Bundesministerium der Finanzen monatlich veröffentlicht. Wer den Tageskurs seiner Bank nimmt, braucht dafür die Genehmigung des Finanzamts.
Was in der Praxis schiefgeht
Drei Muster, alle mit derselben Wurzel – die Software kennt die Fremdwährung, aber nicht die zweite Angabe:
- BT-111 fehlt ganz. Die Datei wird abgelehnt, meist beim Empfänger und nicht beim
Versand. Die Meldung lautet
BR-53und nennt kein Feld, das jemand ohne Nachschlagen findet. - BT-111 steht da, aber gerundet auf einen anderen Wert als die Summe der Steuergruppen. Dann meldet der Prüfer zusätzlich BR-CO-17: Der Steuerbetrag muss zum Steuersatz passen, und zwar in jeder angegebenen Währung.
- Der Währungscode steht in der Position, aber nicht im Kopf. In UBL trägt jeder Betrag
sein
currencyID; weichen sie voneinander ab, kippt die Summenprüfung.
Wer den eigenen Beleg prüfen will, zieht ihn in den E-Rechnungs-Prüfer – die Regelnummer steht dann im Bericht, mit Fundstelle im XML.
Und der Kunde im Ausland?
Zwei Dinge kommen dort zusammen, die nichts miteinander zu tun haben. Die Währung ist eine Frage der Vereinbarung. Die Steuer hängt am Leistungsort und am Status des Empfängers – bei einem Unternehmer im EU-Ausland geht die Steuerschuld regelmäßig über, und dann steht auf der Rechnung gar kein Steuerbetrag, sondern der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft.
In dem Fall stellt sich die Frage nach BT-111 nicht: Wo keine Steuer ausgewiesen wird, gibt es auch keinen Betrag umzurechnen. Was dann auf die Rechnung gehört – und warum die USt-IdNr. des Kunden dabei geprüft sein will – steht beim USt-IdNr.-Prüfer.
Häufige Fragen
Darf ich eine deutsche Rechnung in Dollar stellen? Ja. § 14 UStG schreibt keine Währung vor. Der Steuerbetrag muss aber nachvollziehbar sein, und sobald du die Steuerwährung Euro angibst, gehört er zusätzlich in Euro auf die Rechnung.
Welchen Umrechnungskurs muss ich nehmen? Den Durchschnittskurs des Monats, den das Bundesfinanzministerium veröffentlicht (§ 16 Abs. 6 UStG). Der Tageskurs deiner Bank ist nur mit Genehmigung des Finanzamts zulässig.
Was bedeutet die Meldung BR-53? Dass du eine Steuerwährung angegeben hast, die von der Rechnungswährung abweicht, aber den Steuerbetrag in dieser Währung nicht mitgeliefert hast. Das fehlende Feld ist BT-111.
Reicht es, den Eurobetrag in die Fußzeile zu schreiben? Nein. Der Prüfer liest das strukturierte Feld, nicht den Fließtext. Ein Hinweis im PDF ändert am Datensatz nichts – und maßgeblich ist der Datensatz, wie in Fehlerhafte E-Rechnung und Vorsteuerabzug steht.