Kurz: Der Satz lautet „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, und er steht so im Gesetz. § 14a Abs. 5 UStG schreibt ihn wörtlich vor, es ist keine Formulierungsfrage.

Der zweite Teil derselben Vorschrift wird häufiger übersehen: Der gesonderte Steuerausweis wird ausdrücklich nicht angewendet. Auf die Rechnung gehört also kein Steuerbetrag, und das ist keine Nachlässigkeit, sondern Vorschrift.

Wie lautet der vorgeschriebene Wortlaut?

§ 14a UStG gibt für mehrere Fälle eine feste Angabe vor. Die Tabelle nennt sie im Wortlaut:

FallVorgeschriebene Angabe
Leistung nach § 13b Abs. 2, Steuer schuldet der Empfänger (Abs. 5)„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat, Steuer schuldet dort der Empfänger (Abs. 1)„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
Reiseleistungen nach § 25 (Abs. 6)„Sonderregelung für Reisebüros“
Differenzbesteuerung nach § 25a (Abs. 6)„Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ und weitere
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft (Abs. 7)Hinweis auf das Dreiecksgeschäft und die Steuerschuld des letzten Abnehmers

Eine Übersetzung ist zulässig, wenn die Rechnung in einer anderen Sprache ausgestellt wird. Was nicht geht: den Satz durch eine eigene Erfindung ersetzen. „Ohne MwSt.“ oder „steuerfrei“ sagt etwas anderes und ist bei einem Reverse-Charge-Umsatz schlicht falsch.

Warum steht kein Steuerbetrag darauf?

Weil § 14a Abs. 5 Satz 2 UStG das ausschaltet: Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 wird nicht angewendet. Dieselbe Ausnahme gilt beim Dreiecksgeschäft nach Abs. 7.

Der Grund ist logisch: Die Steuer schuldet der Empfänger, nicht du. Würdest du sie trotzdem ausweisen, schuldest du sie nach § 14c UStG zusätzlich, obwohl sie schon jemand anders schuldet. Ein ausgewiesener Steuerbetrag auf einer Reverse-Charge-Rechnung ist also nicht überflüssig, sondern teuer.

Welche Fälle sind gemeint?

Zwei Familien, die im Alltag verwechselt werden:

Inland, § 13b Abs. 2 UStG. Beide sitzen in Deutschland, und die Steuerschuld wandert trotzdem. Der häufigste Fall sind Bauleistungen zwischen Bauunternehmern, dazu Gebäudereinigung, Schrott und Altmetall, Gold, Mobilfunkgeräte und Tablets ab bestimmten Beträgen. Wer als Handwerker für einen anderen Bauunternehmer arbeitet, ist hier drin.

Grenzüberschreitend. Der Kunde sitzt im EU-Ausland, die Leistung ist dort steuerbar, und die Steuer schuldet er. Was dabei sonst noch zu beachten ist und was ab 2030 dazukommt, steht in E-Rechnung ins Ausland.

In beiden Fällen gilt derselbe Satz. Der Unterschied liegt darin, wessen Umsatzsteuerrecht greift, nicht in der Formulierung.

Was passiert, wenn die USt-IdNr. nicht stimmt?

Dann greift die Umkehr der Steuerschuld nicht, und die Steuer bleibt bei dir. Auf einer Rechnung, die längst ohne sie hinausgegangen ist.

Deshalb gehört die Nummer des Kunden geprüft, bevor die Rechnung entsteht, nicht danach. Der USt-IdNr.-Prüfer fragt das europäische System ab und erkennt auch den häufigsten Irrtum daneben: eine Steuernummer, die für eine USt-IdNr. gehalten wird. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verlangt § 14a Abs. 3 UStG ohnehin beide Nummern auf der Rechnung, deine und seine.

Ein zweiter Termin steckt im selben Absatz: Über eine innergemeinschaftliche Lieferung ist bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats abzurechnen. Das ist deutlich enger als die sechs Monate, die sonst gelten.

Wie bildet die E-Rechnung das ab?

Über die Steuerkategorie. EN 16931 kennt dafür den Code AE, und er bringt zwei Dinge mit:

FeldInhalt
SteuerkategorieAE statt S
Steuersatz0
BT-120 Befreiungsgrundder Text, also „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers …“

Der Befreiungsgrund ist das Feld, das in der Praxis leer bleibt. Ein Beleg mit Kategorie AE, Nullsatz und ohne Begründung sieht für einen Prüfer aus wie ein vergessener Steuersatz. Wir setzen dort den vollständigen Satz mit Paragraph, damit die Datei für sich selbst spricht.

Dieselbe Mechanik gilt für die anderen Nullsatz-Kategorien. Welche es gibt und wann welche passt, steht in Kleinunternehmer und E-Rechnung; dort ist es die Kategorie E mit dem Hinweis auf § 19 UStG.

Häufige Fragen

Muss der Satz wörtlich so lauten? Ja, § 14a Abs. 5 UStG gibt ihn vor. Ergänzungen sind unschädlich, ein Ersatz nicht. Der Zusatz „(Reverse Charge)“ und der Paragraph sind üblich und hilfreich, weil der Empfänger dann sofort weiß, welcher Fall gemeint ist.

Was ist, wenn ich trotzdem Umsatzsteuer ausweise? Dann schuldest du sie nach § 14c UStG, zusätzlich zu der Steuer, die dein Kunde ohnehin schuldet. Die Rechnung ist zu berichtigen, und zwar in derselben Form, in der sie ausgestellt wurde. Was das bei einer E-Rechnung bedeutet, steht in Fehlerhafte E-Rechnung und Vorsteuerabzug.

Gilt Reverse Charge auch für Kleinunternehmer? Als Leistungsempfänger ja: Ein Kleinunternehmer, der eine Bauleistung bezieht, schuldet die Steuer nach § 13b, obwohl er selbst keine ausweist. Als Leistender stellt er dagegen keine Reverse-Charge-Rechnung aus, sondern eine nach § 19 UStG.

Was ist der Unterschied zur Gutschrift? Reverse Charge verschiebt die Steuerschuld, die Gutschrift nur, wer das Papier schreibt. Beides kann zusammentreffen. Der Fall steht in Gutschrift: wenn der Kunde abrechnet.

Brauche ich für Bauleistungen eine Freistellungsbescheinigung? Die nach § 48b EStG betrifft die Bauabzugsteuer, nicht die Umsatzsteuer. Zwei verschiedene Themen, die im Bau regelmäßig verwechselt werden. Für § 13b UStG kommt es darauf an, ob dein Kunde selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.