Kurz: Nein. Die deutsche E-Rechnungspflicht gilt für Umsätze zwischen Unternehmen, die beide im Inland ansässig sind. Sitzt dein Kunde in Wien, Zürich oder Chicago, greift sie nicht.
Das ist aber keine Entwarnung, sondern eine Zuständigkeitsverschiebung: Statt der deutschen Regel gilt die des Empfängerlands, und die läuft in Europa gerade auseinander. Ab 1. Juli 2030 führt die EU sie wieder zusammen.
Warum greift die deutsche Pflicht hier nicht?
§ 14 UStG knüpft die Pflicht an zwei Bedingungen: Es muss ein Umsatz zwischen Unternehmern sein, und beide müssen im Inland ansässig sein. Fällt die zweite weg, fällt die Pflicht weg. Der Sitz des Kunden entscheidet, nicht die Währung und nicht die Sprache der Rechnung.
Was dagegen bleibt: die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG. Sie gelten für jede Rechnung, auch für die formlose ins Ausland. Welche zehn das sind, steht in Pflichtangaben nach § 14 UStG.
Was gilt dann für meinen Kunden in der EU?
Das Recht seines Landes, und dort bewegt sich viel. Der Grund steht in Brüssel: Mit dem Inkrafttreten des Pakets VAT in the Digital Age am 14. April 2025 dürfen Mitgliedstaaten eine E-Rechnungspflicht einführen, ohne wie früher eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Seither zieht ein Land nach dem anderen nach, jedes mit eigener Frist, eigenem Format und eigenem Portal.
Praktisch heißt das: Frag deinen Kunden, welches Format und welchen Weg er braucht. Eine allgemeine Antwort für „die EU“ gibt es bis 2030 nicht, und eine Liste mit Länderfristen ist nach wenigen Monaten falsch.
Was kommt 2030?
Die Fristen aus dem verabschiedeten Paket, Richtlinie (EU) 2025/516:
| Datum | Was passiert |
|---|---|
| 11. März 2025 | Paket angenommen |
| 14. April 2025 | in Kraft; Mitgliedstaaten dürfen E-Rechnung ohne Genehmigung vorschreiben |
| 1. Januar 2027 | Klarstellungen für One-Stop-Shop und Import-One-Stop-Shop |
| 1. Juli 2028 | Plattformwirtschaft, einheitliche Registrierung, Umkehr der Steuerschuld für nicht registrierte Anbieter |
| 1. Juli 2030 | digitale Meldepflicht für grenzüberschreitende B2B-Umsätze |
| 1. Januar 2035 | nationale Meldesysteme müssen dem EU-Modell entsprechen |
Die vorletzte Zeile ist die, die dich betrifft. Ab dann wird der grenzüberschreitende Umsatz gemeldet, und Grundlage der Meldung ist die E-Rechnung. Die Zusammenfassende Meldung in ihrer heutigen Form läuft damit aus.
Zwei Jahre Vorlauf klingen viel. Sie sind es nicht, wenn die Umstellung dieselbe ist wie im Inland: Stammdaten vollständig, Kundenkennungen geprüft, ein Format, das eine Maschine lesen kann. Wer das für Deutschland ohnehin gerade baut, baut es einmal.
Was gehört heute auf die Rechnung ins EU-Ausland?
Bei einer Dienstleistung an ein Unternehmen im EU-Ausland geht die Steuerschuld regelmäßig auf den Empfänger über. Dann gilt:
- Beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, deine und die des Kunden.
- Kein Steuerbetrag, sondern der ausdrückliche Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld.
- Zusammenfassende Meldung, in der Regel quartalsweise. Sie hängt nicht an der Umsatzsteuer-Voranmeldung und wird deshalb übersehen.
Der wunde Punkt ist die Nummer des Kunden. War sie zum Leistungszeitpunkt ungültig, greift die Umkehr der Steuerschuld nicht, und die Steuer bleibt bei dir, auf eine Rechnung, die längst ohne sie hinausging. Prüfen kostet Sekunden: Der USt-IdNr.-Prüfer fragt das europäische System ab und erkennt auch den häufigsten Irrtum daneben, eine Steuernummer, die für eine USt-IdNr. gehalten wird.
Wer in Fremdwährung abrechnet, hat noch eine Falle vor sich: Sobald die Steuerwährung von der
Rechnungswährung abweicht, verlangt BR-53 den Steuerbetrag zusätzlich in Euro. Gemessen und
aufgeschrieben in E-Rechnung in Fremdwährung.
Und Schweiz, Großbritannien, USA?
Dort greift die Umkehr der Steuerschuld im Sinne des EU-Rechts nicht. Die Leistung ist in Deutschland schlicht nicht steuerbar, und das gehört auf die Rechnung, nur mit anderer Begründung als bei einem Kunden in Frankreich. Der Unterschied ist mehr als eine Formulierung: Bei der Umkehr der Steuerschuld schuldet dein Kunde die Steuer, bei einem nicht steuerbaren Umsatz schuldet sie in Deutschland niemand.
Eine deutsche USt-IdNr. hat ein Schweizer Kunde nicht, und du brauchst sie von ihm auch nicht. Was du brauchst, ist ein Nachweis, dass er Unternehmer ist.
Häufige Fragen
Muss ich an einen Kunden im EU-Ausland eine XRechnung schicken? Nach deutschem Recht nicht. Ob sein Land etwas verlangt, entscheidet sein Land. XRechnung ist eine deutsche Ausprägung von EN 16931, andere Mitgliedstaaten haben eigene, und einige verlangen die Abwicklung über ein staatliches Portal. Deutschland tut das übrigens auch, aber nur für öffentliche Auftraggeber: siehe E-Rechnung an Behörden.
Gilt die Pflicht für eine deutsche Niederlassung eines ausländischen Konzerns? Es kommt auf die Ansässigkeit an, nicht auf die Konzernmutter. Hat der Vertragspartner eine inländische Betriebsstätte, die an dem Umsatz beteiligt ist, gilt die Pflicht. Das ist der Fall, in dem sich Nachfragen lohnt statt zu schließen.
Darf ich ins Ausland weiterhin ein PDF schicken? Aus deutscher Sicht ja, solange der Empfänger zustimmt. Ob sein Land ein PDF akzeptiert, ist eine andere Frage. Was für den Inlandsfall gilt, steht in Reicht eine PDF-Rechnung noch?
Was ist mit Kunden, die Privatpersonen sind? Die E-Rechnungspflicht gilt im B2B. An Verbraucher darfst du weiter schicken, was ihr vereinbart, im Inland wie im Ausland. Bei elektronisch erbrachten Leistungen an Verbraucher im EU-Ausland kommt allerdings das Bestimmungslandprinzip dazu, abzuwickeln über den One-Stop-Shop.
Ändert sich 2030 etwas an der Rechnung selbst? Am Format wenig, an der Pflicht viel. Grundlage der Meldung ist ein strukturierter Datensatz nach EN 16931, also dasselbe, was im Inland ohnehin verlangt wird. Der Unterschied ist, dass die Daten dann gemeldet werden und nicht nur zwischen euch bleiben.