PEPPOL-EN16931-R010PEPPOL
E-Mail des Empfängers
Der Rechnungsempfänger braucht eine elektronische Adresse (BT-49). In XRechnung 3.0 ist sie Pflicht, obwohl § 14 UStG sie gar nicht kennt.
Wortlaut der Meldung
[PEPPOL-EN16931-R010] Die elektronische Adresse des Käufers (BT-49) muss angegeben werden.
Betroffene Felder: BT-49 Buyer electronic address
Warum das passiert
- Im Formular stand das Feld als „optional“ — nach § 14 UStG stimmt das, nach XRechnung 3.0 nicht.
- Die Rechnung geht per Post, und niemand hat eine Adresse erfasst.
So behebst du es
- Trag die E-Mail-Adresse des Empfängers ein.
- Bei Behörden ist es oft die Adresse des zentralen Rechnungseingangs, nicht die des Sachbearbeiters.
Was der Empfänger sieht
Nichts, die Datei wird abgewiesen. Die Regel schützt einen praktischen Zweck: Über diese Adresse meldet das Empfängersystem Eingang und Ablehnung zurück — ohne sie läuft die Rückmeldung ins Leere.
Wenn die Rechnung schon raus ist
Erneut senden mit der Adresse des Rechnungseingangs. Sie ist keine Pflichtangabe nach § 14 UStG, sondern eine Anforderung von XRechnung 3.0 — eine bereits gebuchte Rechnung ist deshalb nicht formell mangelhaft und muss nicht berichtigt werden.
Tritt oft zusammen auf mit
Im Rechnungslotsen
Diese Regel steckt als Prüfpunkt im Assistenten: Sie wird schon beim Ausfüllen angezeigt, mit Sprung ins betroffene Feld — nicht erst, wenn die Rechnung beim Empfänger abgelehnt wurde. Rechnung erstellen
Quelle der Regel: PEPPOL. Diese Seite beschreibt, wie sich die Regel in der Praxis auswirkt — sie ersetzt nicht den Normtext und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Fehlt etwas oder stimmt etwas nicht? Schreib uns.