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PEPPOL-EN16931-R010PEPPOL

E-Mail des Empfängers

Der Rechnungsempfänger braucht eine elektronische Adresse (BT-49). In XRechnung 3.0 ist sie Pflicht, obwohl § 14 UStG sie gar nicht kennt.

Wortlaut der Meldung

[PEPPOL-EN16931-R010] Die elektronische Adresse des Käufers (BT-49) muss angegeben werden.

Betroffene Felder: BT-49 Buyer electronic address

Stand: Juli 2026 · Geprüft und geschrieben von Pascal Wagner

Warum das passiert

  • Im Formular stand das Feld als „optional“ – nach § 14 UStG stimmt das, nach XRechnung 3.0 nicht.
  • Die Rechnung geht per Post, und niemand hat eine Adresse erfasst.

So behebst du es

  1. Trag die E-Mail-Adresse des Empfängers ein.
  2. Bei Behörden ist es oft die Adresse des zentralen Rechnungseingangs, nicht die des Sachbearbeiters.

Was der Empfänger sieht

Nichts, die Datei wird abgewiesen. Die Regel schützt einen praktischen Zweck: Über diese Adresse meldet das Empfängersystem Eingang und Ablehnung zurück – ohne sie läuft die Rückmeldung ins Leere.

Wenn die Rechnung schon raus ist

Erneut senden mit der Adresse des Rechnungseingangs. Sie ist keine Pflichtangabe nach § 14 UStG, sondern eine Anforderung von XRechnung 3.0 – eine bereits gebuchte Rechnung ist deshalb nicht formell mangelhaft und muss nicht berichtigt werden.

Tritt oft zusammen auf mit

Im Rechnungslotsen

Diese Regel steckt als Prüfpunkt im Assistenten: Sie wird schon beim Ausfüllen angezeigt, mit Sprung ins betroffene Feld – nicht erst, wenn die Rechnung beim Empfänger abgelehnt wurde. Rechnung erstellen

Quelle der Regel: PEPPOL. Diese Seite beschreibt, wie sich die Regel in der Praxis auswirkt – sie ersetzt nicht den Normtext und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Fehlt etwas oder stimmt etwas nicht? Schreib uns.

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