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Lexikon · Belegarten

Gutschrift

Im Umsatzsteuerrecht ist eine Gutschrift eine Rechnung, die der Leistungsempfänger ausstellt statt der Leistende. Was im Alltag „Gutschrift“ genannt wird – die Erstattung nach einer Reklamation – heißt korrekt Rechnungskorrektur oder Stornorechnung.

Rechtsgrundlage

§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG erlaubt die Abrechnung durch den Leistungsempfänger, wenn das vorher vereinbart war. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG verlangt dann das Wort „Gutschrift“ auf dem Beleg.

Warum ist die Unterscheidung wichtig?

Weil das Wort „Gutschrift“ auf einer Rechnungskorrektur eine Steuerschuld auslösen kann. Steht es auf einem Beleg, liest das Finanzamt eine Abrechnung durch den Leistungsempfänger – mit ausgewiesener Steuer, die dann nach § 14c UStG geschuldet wird, obwohl gar keine Leistung dahintersteht.

Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Sorge 2013 entschärft: Eine falsch bezeichnete Korrektur löst allein wegen des Wortes keine Steuer aus, wenn sich aus dem Zusammenhang ergibt, was gemeint ist. Sauber ist die richtige Bezeichnung trotzdem, weil sie Rückfragen erspart.

Wie funktioniert die echte Gutschrift?

Der Kunde rechnet ab, nicht der Lieferant. Üblich ist das dort, wo nur der Empfänger die Menge kennt: bei Autorenhonoraren, in der Landwirtschaft, bei Handelsvertreterprovisionen, bei der Altmetallannahme.

Voraussetzung ist eine Vereinbarung vor der Abrechnung – formlos, aber sie muss existieren. Der Beleg trägt alle Pflichtangaben einer Rechnung, das Wort „Gutschrift“ und die Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden, nicht die des Ausstellers.

Der Leistende darf widersprechen. Tut er das, verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung – rückwirkend.

Wie korrigiert man stattdessen richtig?

  • Vollständige Rücknahme: eine Stornorechnung mit eigener Nummer, negativen Mengen und einem Verweis auf die ursprüngliche Rechnung.
  • Teilweise Minderung, etwa nach einer Reklamation: eine Rechnungskorrektur über den Differenzbetrag, ebenfalls mit Bezug auf die ursprüngliche Nummer.
  • Reine Änderung der Bemessungsgrundlage wie Skonto oder ein nachträglicher Nachlass: gar keine Korrektur, beide Seiten passen nur ihre Voranmeldung an (BMF vom 15.10.2025, Rn. 51a).

Gutschrift in der E-Rechnung

Die echte Gutschrift trägt in EN 16931 den Typcode 389 („Selbstfakturierung“). Die Stornorechnung dagegen 384.

Der Code 381 heißt im internationalen Sprachgebrauch „Credit note“ und wird gern für Korrekturen genommen. In der deutschen XRechnung fällt er durch: Die KoSIT lässt nur 380, 384, 389 und einige Sonderfälle zu. In ZUGFeRD läuft 381 durch – dieselbe Datei, zwei Urteile.

Storniert wird über die Menge, nicht über den Preis. Ein negativer Einzelpreis verstösst gegen BR-27, eine negative Menge ist zulässig.

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Häufige Fragen

Darf ich eine Gutschrift ohne Vereinbarung ausstellen?
Nein. Ohne vorherige Vereinbarung ist der Beleg keine Rechnung im Sinne des Gesetzes, und der Empfänger kann daraus keine Vorsteuer ziehen. Die Vereinbarung ist formlos, sollte aber nachweisbar sein.
Braucht die Gutschrift eine eigene Nummer?
Ja, aus dem Nummernkreis des Ausstellers – also des Kunden. Der Leistende führt sie in seiner Buchhaltung unter dieser fremden Nummer.
Was ist mit dem Wort „Rechnungskorrektur“?
Es ist unverfänglich und im Handel üblich. Das Gesetz kennt es nicht, verbietet es aber auch nicht – anders als „Gutschrift“, das eine feste Bedeutung hat.

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Rechnung schreiben, die durch die Prüfung geht

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Stand: September 2026. Der Eintrag ersetzt keine Steuerberatung; er nennt die Rechtsgrundlage, damit du sie selbst nachlesen kannst.

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