Bei einer Bauleistung an einen anderen Bauleistenden schuldet der Kunde die Umsatzsteuer, nicht du (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Auf deiner Rechnung steht dann kein Steuerbetrag, kein Steuersatz und keine Summe brutto – sondern der Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Die Bedingung dafür ist enger, als die meisten annehmen, und sie hängt an einem einzigen Wort in § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG: Der Empfänger muss ein Unternehmer sein, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Ein Bauherr, ein Vermieter oder ein Handelsbetrieb erfüllt das nicht, auch wenn er Unternehmer ist und ein Gebäude besitzt.

Welche Leistungen sind gemeint – und welche nicht?

§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erfasst Bauleistungen „einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen“.

Und dann steht dort eine Ausnahme, die in der Praxis viel entscheidet:

mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen

Fällt darunterFällt NICHT darunter
Rohbau, Ausbau, Dachdeckung, Estrich, FensterArchitekten- und Statikerleistungen
Heizung, Sanitär, Elektro fest verbautBauleitung, Bauüberwachung
Abbruch und Entkernungreine Materiallieferung ohne Einbau
Fest eingebaute AnlagenGerüstverleih ohne Auf- und Abbau

Die Trennlinie ist der Einbau. Wer eine Küche nur liefert, erbringt keine Bauleistung; wer sie liefert und montiert, in der Regel schon. Und wer plant oder überwacht, ist raus – auch wenn er in derselben Rechnung daneben baut. Dann gehören die Positionen sauber getrennt.

Woran erkenne ich, dass mein Kunde selbst Bauleistender ist?

An einem Papier, und zwar an genau diesem: der Bescheinigung USt 1 TG. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG sagt, die Eigenschaft werde vermutet bei einer „im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen, auf längstens drei Jahre befristeten Bescheinigung“ des Finanzamts – die zudem „nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann“.

Drei Dinge folgen daraus, und alle drei sind praktisch:

  • Gültig zum Zeitpunkt der Leistung, nicht zum Zeitpunkt der Rechnung. Wer im März leistet und im Mai schreibt, braucht die Bescheinigung für März.
  • Höchstens drei Jahre. Eine Kopie aus 2022 in der Kundenakte belegt heute nichts.
  • Widerruf wirkt nur für die Zukunft. Das ist der Vertrauensschutz: Wer im guten Glauben auf eine damals gültige Bescheinigung abgerechnet hat, bleibt außen vor, wenn sie später zurückgenommen wird.

Ohne Bescheinigung ist § 13b nicht ausgeschlossen – die Eigenschaft kann auch anders vorliegen. Belegen musst du sie aber, und die Bescheinigung ist der einzige bequeme Weg.

Die zwei Bescheinigungen, die dauernd verwechselt werden

Hier liegt der Fehler, der auf Baustellen am häufigsten passiert – und er kostet Geld in beide Richtungen. Es gibt zwei Freistellungsbescheinigungen am Bau, sie betreffen verschiedene Steuern und werden von entgegengesetzten Parteien beantragt.

USt 1 TG (§ 13b UStG)Freistellung nach § 48b EStG
SteuerartUmsatzsteuerBauabzugsteuer, 15 %
Wer beantragtder Empfänger der Leistungder leistende Unternehmer
Was sie bewirktSteuerschuld geht auf den Empfänger überAuftraggeber darf voll auszahlen
Wer sie sehen willdu, als Rechnungsstellerdein Auftraggeber

Die eine sagt nichts über die andere. Ein Kunde mit § 48b-Bescheinigung ist deshalb noch lange kein Fall für § 13b, und umgekehrt. Beide Regeln werden getrennt geprüft.

Der praktische Merksatz: Du legst die § 48b-Bescheinigung vor, du lässt dir die USt 1 TG zeigen. Wer das verwechselt, verlangt vom Kunden das falsche Papier und wundert sich über den Abzug auf der eigenen Zahlung.

Was ist die Bauabzugsteuer, und wen trifft sie?

Ein eigenes Thema, das nur zufällig denselben Baustellen begegnet. Nach § 48 EStG muss der Auftraggeber einer Bauleistung 15 Prozent der Gegenleistung einbehalten und ans Finanzamt abführen – es sei denn, der Leistende legt eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor.

Zwei Bagatellgrenzen aus § 48 Abs. 2 EStG, bezogen auf alle Bauleistungen an denselben Empfänger im laufenden Kalenderjahr:

  • 15.000 Euro, wenn der Empfänger ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausführt.
  • 5.000 Euro in allen übrigen Fällen.

Das trifft auch Auftraggeber, die selbst gar nichts mit Bau zu tun haben: Wer als Unternehmer eine Halle sanieren lässt, ist Leistungsempfänger im Sinne des § 48 EStG. Ohne Bescheinigung des Handwerkers muss er 15 Prozent einbehalten – und haftet, wenn er es nicht tut.

Wie sieht das auf der Rechnung aus?

Vier Dinge, und drei davon sind Weglassungen:

  1. Kein Steuerbetrag, kein Steuersatz, keine Bruttosumme. Es steht nur der Nettobetrag da.
  2. Der vorgeschriebene Hinweis, wörtlich „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Formulierung und die zulässigen Varianten stehen in Reverse Charge: der Satz auf der Rechnung.
  3. Die USt-IdNr. beider Seiten, soweit vorhanden.
  4. Alles Übrige wie immer: Pflichtangaben nach § 14 UStG, fortlaufende Nummer, Leistungsdatum.

Der häufigste Fehler ist nicht ein fehlender Satz, sondern ein doppelter Ausweis: Wer aus Gewohnheit 19 Prozent stehen lässt und den Hinweis daneben schreibt, schuldet die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG – zusätzlich, obwohl der Kunde sie ebenfalls abführt. Zweimal dieselbe Steuer, und die Korrektur ist Arbeit.

Wie bildet die XRechnung § 13b ab?

Über die Steuerkategorie, nicht über einen Textbaustein. Jede Position und jeder Steuerblock tragen einen Code, und für die Umkehr der Steuerschuld lautet er AE:

CodeBedeutung
SRegelsatz, 19 oder 7 Prozent
AESteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Esteuerbefreit
ZNullsatz

Dazu gehört ein Steuersatz von 0 im selben Block und ein Grund für die Befreiung im dafür vorgesehenen Feld. Steht dort AE, aber daneben 19 Prozent, weist der Validator die Datei ab – und das ist gut so, denn genau diese Kombination wäre der doppelte Ausweis von oben.

Die Feldnummern und was sie im Einzelnen bedeuten, stehen in BT-Felder: die 20, die entscheiden. Ob deine Datei die Regeln einhält, sagt dir der Validator in wenigen Sekunden.

Hinweis in eigener Sache: Rechnungslotse setzt bei § 13b die Kategorie AE, lässt den Steuerbetrag weg und schreibt den Hinweis an die Stelle, an der der Prüfer ihn sucht. Was er dir nicht abnimmt, ist die Prüfung, ob § 13b überhaupt greift – dafür brauchst du die USt 1 TG deines Kunden, und die kann kein Programm für dich beschaffen.

Häufige Fragen

Der Kunde sagt, er sei Bauleistender. Reicht das? Nein. Die Aussage ist keine Grundlage, und im Zweifel schuldest du die Steuer. Lass dir die USt 1 TG zeigen und leg eine Kopie zur Rechnung. Sie ist das Papier, das dich schützt.

Was, wenn ich § 13b anwende und es war falsch? Dann fehlt auf deiner Rechnung die Umsatzsteuer, die du hättest abführen müssen. Du schuldest sie trotzdem – und musst sie beim Kunden nachfordern, der sie womöglich nicht mehr zahlen will. Deshalb ist die Bescheinigung vor der ersten Rechnung die billigste Versicherung.

Und wenn ich zu Unrecht 19 Prozent ausweise? Dann greift § 14c Abs. 1 UStG: Du schuldest den ausgewiesenen Betrag, auch wenn er nicht angefallen wäre. Der Kunde darf ihn nicht als Vorsteuer ziehen. Berichtigen lässt sich das, aber es ist Arbeit für beide Seiten – so geht die Korrektur.

Gilt § 13b auch für Kleinunternehmer? Als Leistender: Ein Kleinunternehmer weist ohnehin keine Umsatzsteuer aus, die Frage stellt sich nicht. Als Empfänger dagegen schon – die Steuerschuld nach § 13b trifft auch Kleinunternehmer, und sie können die Vorsteuer nicht abziehen. Für sie wird die Bauleistung damit real teurer. Mehr dazu in Kleinunternehmer und E-Rechnung.

Zählt eine Photovoltaikanlage als Bauleistung? Die Montage auf oder an einem Gebäude ist in aller Regel eine Bauleistung, die reine Lieferung der Module nicht. Für Lieferung samt Installation an Betreiber greift daneben oft der Nullsatz nach § 12 Abs. 3 UStG – zwei Regeln, die sich überlagern und die man einzeln prüfen muss.

Kurz zusammengefasst

  • § 13b greift nur zwischen Bauleistenden. Der Empfänger muss selbst nachhaltig solche Leistungen erbringen; Bauherr oder Vermieter genügt nicht.
  • Planung und Überwachung sind ausgenommen, auch wenn sie in derselben Rechnung stehen.
  • USt 1 TG und § 48b sind zwei verschiedene Papiere für zwei verschiedene Steuern, beantragt von den entgegengesetzten Parteien. Die eine sagt nichts über die andere.
  • Bauabzugsteuer sind 15 Prozent, Bagatellgrenzen 5.000 Euro beziehungsweise 15.000 Euro bei reiner Vermietung.
  • Niemals Steuer ausweisen und den Hinweis daneben schreiben – das ist § 14c und kostet doppelt.
  • In der XRechnung ist es die Kategorie AE mit Steuersatz 0, kein Textbaustein.