Kurz: Für die Umsatzsteuer rechnest du Fremdwährung mit dem Monatsdurchschnittskurs des Bundesfinanzministeriums um – mit dem Kurs des Monats, in dem du geleistet hast, nicht dem des Rechnungsdatums. Die Kurse für 2026 veröffentlicht das BMF in einer monatlich fortgeschriebenen Übersicht. Hier steht, wo du sie findest, welcher Monat zählt und wie der Eurobetrag auf die Rechnung kommt.

Wer in US-Dollar, Franken oder Pfund abrechnet, trägt den Kurs im Rechnungsassistenten direkt neben der Währung ein. Die Umsatzsteuer in Euro rechnet er selbst aus – fürs PDF und für die E-Rechnung.

Wo stehen die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2026?

Auf der Seite Umsatzsteuer-Umrechnungskurse des Bundesfinanzministeriums, in zwei Fassungen:

  • Die monatlich fortgeschriebene Übersicht für das laufende Jahr. Sie wird Monat für Monat ergänzt, vor Erscheinen dieses Beitrags zuletzt am 1. September 2026.
  • Die Gesamtübersicht für das abgelaufene Jahr. Sie erscheint Anfang Februar, die für 2025 am 3. Februar 2026.

Wer die Werte in ein eigenes Programm übernehmen will, findet sie seit 2010 auch im Datenportal des BMF.

Kurse nennen wir hier bewusst nicht. Sie ändern sich jeden Monat, und maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des Ministeriums – eine abgeschriebene Tabelle wäre in vier Wochen falsch.

Welcher Monat zählt?

Der Monat, in dem du geleistet hast. So steht es in § 16 Abs. 6 UStG, und daraus ergeben sich drei Fälle:

FallMaßgeblicher Kurs
Soll-Versteuerung, der NormalfallMonat, in dem die Leistung ausgeführt wurde
Anzahlung vor der LeistungMonat, in dem die Anzahlung eingegangen ist
Ist-Versteuerung nach § 20 UStGMonat, in dem das Geld eingegangen ist

Ein Beispiel: Du berätst einen Kunden im August, schreibst die Rechnung am 3. September, und das Geld kommt am 20. September. Mit Soll-Versteuerung gilt der August-Kurs, mit Ist-Versteuerung der September-Kurs. Das Rechnungsdatum spielt für den Kurs keine Rolle.

Daraus folgt eine Falle im Alltag: Ein Monatsdurchschnitt steht erst fest, wenn der Monat vorbei ist. Wer am 12. eines Monats für eine Leistung desselben Monats abrechnet, kennt den maßgeblichen Kurs noch nicht. Für genau diesen Fall gibt es die beiden Wege im nächsten Abschnitt.

Darf ich den Tageskurs oder den Vormonat nehmen?

Beides nur mit Zustimmung des Finanzamts:

  • Tageskurs. Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs gestatten (§ 16 Abs. 6 Satz 3 UStG). Nachgewiesen wird er dann mit einer Bankmitteilung oder einem Kurszettel.
  • Kurs des Vormonats. Aus Vereinfachungsgründen kann das Finanzamt erlauben, regelmäßig den Durchschnittskurs des Vormonats zu verwenden (Abschnitt 16.4 Abs. 2 UStAE).

Wer oft in Fremdwährung abrechnet, spart sich mit dem Vormonatskurs das Warten auf die Veröffentlichung. Ohne diese Zustimmung bleibt es beim Kurs des Leistungsmonats.

Was ist, wenn sich der Kurs bis zur Zahlung ändert?

Dann ändert sich an der Umsatzsteuer nichts. Kursänderungen zwischen der Leistung und dem Zahlungseingang bleiben unberücksichtigt, so Abschnitt 16.4 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Kommen am Ende weniger Euro an als gedacht, betrifft das deine Buchhaltung, nicht die Umsatzsteuer.

Wie kommt der Kurs auf die Rechnung?

Die Rechnung selbst darf in Dollar oder Franken stehen, § 14 UStG schreibt keine Währung vor. Für die Umsatzsteuer brauchen aber beide Seiten Euro: du für die Voranmeldung, dein Kunde für die Vorsteuer. § 16 Abs. 6 UStG gilt ausdrücklich für beides.

Gerechnet an einem Beispiel mit einem ausgedachten Kurs von 1,1685 US-Dollar je Euro:

US-DollarEuro
Netto12.000,0010.269,58
Umsatzsteuer 19 %2.280,001.951,22
Brutto14.280,0012.220,80

Geteilt wird durch den Kurs, weil er angibt, wie viele Dollar ein Euro kostet.

In der E-Rechnung hat der Eurobetrag ein eigenes Feld. Nennst du Euro als Steuerwährung (BT-6), verlangt die Prüfregel BR-53 den Steuerbetrag zusätzlich in Euro (BT-111); fehlt er, wird die Datei abgelehnt. Nachrechnen kann den Betrag dagegen keine Prüfregel, denn der Kurs steht nirgends in der Datei. Was dabei sonst schiefgeht, steht in E-Rechnung in Fremdwährung.

So geht es im Rechnungsassistenten

  1. Positionen eintragen und darunter die Währung wählen – Euro und 29 weitere, darunter US-Dollar, Pfund und Franken.
  2. Den Kurs eintragen, also wie viele Einheiten der Währung ein Euro kostet, etwa „1,1685“.
  3. Prüfen und erzeugen: Vorschau und PDF zeigen die Umsatzsteuer zusätzlich in Euro samt Kurs, die E-Rechnung bekommt BT-6 und BT-111, und als Zahlungsart steht die Überweisung – SEPA kennt nur Euro.

Der Eurobetrag entsteht aus der Steuersumme, nicht Position für Position. So gibt es genau einen Wert, den dein Kunde mit dem Kurs nachprüfen kann.

Das geht ohne Konto; im Portal gespeicherte Rechnungen führen wir vorerst in Euro. Liegt die Rechnung schon als PDF aus deiner Warenwirtschaft vor, bettet der ZUGFeRD-Konverter die Daten samt Währung und Kurs ein.

Sonderfall One-Stop-Shop

Wer Umsätze über das One-Stop-Shop-Verfahren meldet, rechnet anders: mit dem Kurs der Europäischen Zentralbank vom letzten Tag des Besteuerungszeitraums (§ 16 Abs. 6 Satz 4 UStG). Der Monatsdurchschnitt des BMF gilt dort nicht.

Häufige Fragen

Wo finde ich die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2026? Beim Bundesfinanzministerium, als monatlich fortgeschriebene Übersicht auf der Seite „Umsatzsteuer-Umrechnungskurse“. Die Werte seit 2010 stehen zusätzlich im Datenportal des BMF.

Gilt der Kurs vom Rechnungsdatum? Nein. Maßgeblich ist der Monat der Leistung, bei Ist-Versteuerung der Monat des Zahlungseingangs (§ 16 Abs. 6 UStG).

Darf ich den Kurs meiner Bank nehmen? Nur wenn das Finanzamt die Umrechnung nach dem Tageskurs gestattet. Den Kurs weist du dann mit einer Bankmitteilung oder einem Kurszettel nach.

Muss der Kurs auf der Rechnung stehen? Unter den Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG ist er nicht. Neben dem Eurobetrag macht er die Umrechnung aber für deinen Kunden und jede Prüfung nachvollziehbar – der Assistent druckt ihn deshalb daneben.

Was passiert, wenn der Kunde später zahlt und der Kurs inzwischen gefallen ist? Umsatzsteuerlich nichts. Kursänderungen zwischen Leistung und Zahlung bleiben unberücksichtigt (Abschnitt 16.4 Abs. 1 UStAE).

Kurz zusammengefasst

Die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht das BMF monatlich. Maßgeblich ist der Kurs des Monats, in dem du geleistet hast, bei Ist-Versteuerung der des Zahlungseingangs. Tageskurs oder Vormonat gehen nur mit Zustimmung des Finanzamts, und spätere Kursschwankungen ändern die Umsatzsteuer nicht. In der E-Rechnung gehört der Eurobetrag der Steuer in BT-111.